Rentner mit Wohnsitz in Finnland werden trotz Doppelbesteuerungsabkommen nach der deutschen "beschränkten Steuerpflicht" in Höhe des Grundfreibetrages schon seit 2005 doppelt besteuert. Einsprüche in Neubrandenburg waren erfolglos. Nach dem ab 2018 gültigen DBA hat Finnland in erster Linie das umfassende Besteuerungsrecht. Zusätzlich kann Deutschland die aus Deutschland stammende Rente besteuern. Dies aber unter gleichen Voraussetzungen, wie für Rentner mit Wohnsitz in Deutschland. Die von Deutschland nach gleichem Verfahren wie vor 2018 berechnete Steuer soll von Finnland erstattet werden. Damit wird der finnische Staat betrogen durch die erhöhte Steuer, die Deutschland auf den Grundfreibetrag berechnet. Deutschland geht grundsätzlich davon aus, dass der Rentner in Finnland zusätzliche Einkünfte hat, die den deutschen Grundfreibetrag überschreiten, also Einkünfte, die bereits in Finnland der finnischen Steuer unterliegen!
In dem neuen DBA fehlt die Anerkennung des dem Rentner zustehenden gesetzlichen Rentenfreibetrages auf die gesetzliche Deutsche Rente. Dadurch wird bereits die Rente in Finnland zu 100% besteuert. Damit ergeben sich bei einem Rentner, der 2005 in Rente ging und eine durchschnittliche Rente aus Deutschland erhält für 2018 etwa 25% finnische Steuern. Deutschland kassiert 17% Steuern, die in Finnland angerechnet werden können. Zeitweilig bis zur Erstattung entstehen Gesamtbelastungen des Rentners von 42%. Vergleichsweise kommt ein Rentner in Deutschland mit einer Belastung von 7% davon.
Alle Rentner, Finnen wie Deutsche, die ihren Wohnsitz nach erbrachter Arbeitsleistung in Deutschland nach Finnland verlegt haben werden buchstäblich durch das neue DBA und die unzweckmäßige deutsche Gesetzgebung über den Tisch gezogen. Der Begriff "beschränkte Besteuerungspflicht" , der auch in Finnland und anderen nordischen Ländern verwendet wird, beschränkt sich nur auf die aus diesen Ländern gezahlten Einkünfte an Rentner im Ausland ohne die zusätzliche Besteuerung von Einkünften im Wohnsitzstaat, da diese dem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates vorbehalten sind.
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